Anwalt verlost Wohnung
Januar 29, 2009
Herr Dr. Clemens Oppolzer, selbst Anwalt von Beruf, verlost seine Wohnung auf verlosewohnung.at
Der folgende Artikel stammt von ihm:
Panikmache gegen Haus- und Wohnungsverlosungen
In mehreren Kommentaren, Stellungnahmen und Zeitungsartikeln wurde in letzter Zeit die Meinung vertreten, dass § 168 StGB (Verbotenes Glücksspiel) auch auf die derzeit boomenden Haus- und Wohnungsverlosungen anzuwenden sei. Die Anzahl dieser publizierten Meinungen übersteigt wohl bald jene an tatsächlich bereits stattfindenden Verlosungen. Keiner der Kommentatoren legt allerdings offen, ob - und wenn ja - wessen Interessen er in seinem Kommentar zu stützen versucht.
Der Autor des gegenständlichen Kommentars ist Rechtsanwalt, veranstaltet selbst eine Wohnungsverlosung. - Weshalb tut er dies, obwohl ihm die Bestimmung des § 168 StGB bekannt ist (und sein muss) ?
§ 168 Abs. 1 StGB lautet: „Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet, oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.“Nicht zufällig findet sich die besagte Bestimmung zusammen mit jenen über Diebstahl, Raub, Betrug, etc. im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB. Dieser ist übertitelt mit „Strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen“. Der Grund dafür liegt in der Absicht des Gesetzgebers, Spielsucht und die damit zusammenhängende Kriminalität hintanzuhalten.
Bei Anwendung der Bestimmung des § 168 StGB ist allerdings zu fragen, ob die Verlosung einer Immobilie tatsächlich eines jener Spiele ist, die das Gesetz unter Strafe stellen wollte. Lag dies in der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers, der den § 168 StGB schuf, oder war dieser Fall zumindest von seiner Absicht mit umfasst? Welche Handlungen bzw. Spiele wollte er tatsächlich unter Strafe stellen?
Aufschluss darüber erhält man beispielsweise durch die Lektüre einer parlamentarischen Anfragebeantwortung zum Thema Glücksspiel aus dem Jahr 2006: In dieser werden Zahlen, Daten und Fakten zu verschiedenen Strafverfahren präsentiert, die jedoch alle eines gemeinsam haben. Es ging und geht um das Glückspiel, das zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen veranstaltet oder gefördert wird und bei dem es eben darum geht, Spielsucht mit all ihren negativen Begleiterscheinungen soweit wie möglich zu verhindern.
Eben dieser Zweck - die Hintanhaltung der Spielsucht bzw. der Spielerschutz - ist es auch, der die (gesetzlich festgeschriebene) bevorzugte Behandlung eines staatlich konzessionierten Glücksspielunternehmens gegenüber einem anderen Veranstalter rechtfertigt.
Der EuGH hat im Glücksspiel- und Wettsektor in den Rechtssachen Schindler, Lärää, Zenatti, Anomar, Gambelli oder Placanica wiederholt entschieden, dass Glücksspielmonopole grundsätzlich zulässig sind, wenn sie bestimmten Zwecken - eben dem Spielerschutz bzw. der Hintanhaltung von Spielsucht - dienen und nicht diskriminierend sind. Damit ist klar, dass der EuGH Beschränkungen der Grundfreiheiten durch die dem Glücksspiel innewohnenden Gefahren als gerechtfertigt ansieht. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich das Anbieten, Organisieren und Durchführen von illegalen Glücksspielen unter Strafe stellen dürfen. Dies allerdings nur, sofern dies zur Erreichung eben dieser Ziele erforderlich und nicht diskriminierend ist.
Umgekehrt ist es genau dieser Zweck - die Hintanhaltung der Spielsucht bzw. der Spielerschutz -, der die Behandlung eines staatlich konzessionierten Glücksspielunternehmens gegenüber dem Veranstalter einer Immobilienverlosung grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt:
Trotz aller Bemühungen der in Österreich konzessionierten Unternehmen - allen voran der Casino Austria - ist wohl allgemein bekannt, dass der Spielerschutz bzw. der Schutz vor Spielsucht nicht wirklich funktioniert und auch nicht funktionieren kann. Wie viele Menschen sitzen regelmäßig und stundenlang vor Automaten, die sie nicht selten mit tausenden von Euro füttern. Dabei haben sie in der Regel keine oder keine nennenswerten Hindernisse zu überwinden. Und die finanzielle Einstiegschwelle ist ausgesprochen niedrig.
Ganz anders sieht die Sache bei einer Haus- oder Wohnungsverlosung aus: Erst nach einer meist in zumindest zwei Schritten zu erledigenden Registrierung unter Angabe der persönlichen Daten wird der Teilnehmer überhaupt in die Lage versetzt, an der Verlosung teilnehmen zu können. Und dies tut er auch nur wenn er in einem dritten Schritt den Preis für seine Teilnahme (ein Los) per Banküberweisung einzahlt.
Darüber hinaus ist der Mindesteinsatz - gerade weil er über der Geringfügigkeitsgrenze des § 168 StGB liegt (meist beträgt er 99,- Euro) - nicht nur eine weitere Hürde, sondern an sich schon ein gewisser Schutz gegen Spielsucht. Als lockerer Einstieg, der zu oftmaliger Wiederholung und damit in ein suchtgefährliches Spiel führt, ist solch ein Betrag wohl kaum geeignet.
Ich meine daher, dass die Veranstaltung einer Haus - oder Wohnungsverlosung kein „Spiel“ im Sinne des § 168 StGB ist und von diesem gar nicht erfasst ist. Davon unberührt bleiben selbstverständlich alle übrigen, dem Schutz des Vermögens dienende Vorschriften wie insbesondere jene gegen Betrug, die insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn jemand meint eine „Bruchbude“ als „Luxusdomizil“ verlosen zu können.
Neben oben dargestellten Gründen bin ich auch der Ansicht, dass das Glücksspielgesetz - als Spezialvorschrift - vorgeht und insoweit die Bestimmung des § 168 StGB aufhebt. Völliges Einvernehmen herrscht in dieser Frage insoweit, dass z.B. die Casino Austria von
§ 168 StGB nicht getroffen werden. Dies ist jedoch nicht deshalb so, weil sie im StGB selbst von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen wären. Ihr Tun ist allein deshalb nicht strafbar, weil es nach dem Glücksspielgesetz erlaubt ist.
Im Gegensatz zu Automatenaufstellern oder anderen, unternehmerisch tätigen Veranstaltern von Glücksspielen, trifft die Erlaubtheit nach dem Glückspielgesetz allerdings auch auf den Veranstalter einer Haus- oder Wohnungsverlosung zu. Dies wurde vom BMfF mittlerweile auch mehrfach klargestellt.
Sollte nun der nicht unternehmerisch handelnde Veranstalter einer Verlosung in Anwendung des § 168 StGB anders behandelt werden als beispielsweise der staatlich konzessionierte Automatenbetreiber, ist dies eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, die letztlich das Glücksspielmonopol des Staates vor dem EUGH tatsächlich zum Einsturz bringen könnte.
Mittlerweile ist die Justiz mit diesen und weiteren Fragen bereits konfrontiert und zwar mit der ersten stattgefundenen Verlosung in Klagenfurt vom 20.Jänner 2009. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt abzuwarten.
Wenn bei Beurteilung der Frage nach der Strafbarkeit auch nicht im Vordergrund, ist Folgendes doch noch erwähnenswert:
Die Kriterien des GSpG für die Vergabe einer Konzession. Diese sind in den §§ 14 und 21 GSpG geregelt und statuieren, dass für den Fall dass mehrere Konzessionswerber die Voraussetzungen erfüllen, jenem die Konzession erteilt wird, der auf Grund der Umstände für die Gebietskörperschaften den „besten“ Spielbankabgabenertrag erwarten lässt.
Nun: Das Steuer- und Gebührenaufkommen bei solchen Verlosungen beträgt ein Vielfaches dessen, was an Steuern im Normalfall - ob mit oder ohne Beteiligung eines Maklers - in den Säckel des Finanzministers wandern würde. Zur normalen Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr - zusammen 4,5 % - kommen nämlich noch satte 12 % des Erlöses aller verkauften Losen dazu. Und diese 12 % sind vom Veranstalter in jedem Fall an den Fiskus abzuführen, gleichgültig ob die Verlosung letztlich stattfindet oder nicht.
Am Bespiel Kärnten/Wörterseevilla wird das BMfF statt rd. 27.000 Euro vom Erwerber der Villa immerhin rd. 144.000,- (EINHUNDERTVIERUNDVIERZIGTAUSEND) Euro vom Veranstalter der Verlosung bekommen. Wenn sich diese Art der Immobilienverwertung durchsetzt und bewährt, kann sie sich sogar zu einem relevanten Einnahmenfaktor für das Budgets mausern.
Dr. Clemens Oppolzer
http://www.verlosewohnung.at
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- Geschrieben von Thomas Riemer in Rechtliches
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Panikmache & Druck
Panikmache wirkt. Der Druck auf Hausverloser steigt. Manche Betreiber einer Verlosung sehen sich diesem Druck und der künstlich geschürten Unsicherheit nicht gewachsen. So wurde auch die Hausverlosung in Walding gestoppt, nachdem sich der Notar zurückg
Panikmache wirkt. Der Druck auf Hausverloser steigt. Manche Betreiber einer Verlosung sehen sich diesem Druck und der künstlich geschürten Unsicherheit nicht gewachsen. So wurde auch die Hausverlosung in Walding gestoppt, nachdem sich der Notar zurückg
Weblog: Hausverlosungen
Aufgenommen: Feb 10, 08:40
Aufgenommen: Feb 10, 08:40



Frage an den Herrn Rechtsanwalt:
Wie oft darf man seine Verlosungsbedingungen verändern wenn der Losverkauf schon begonnen hat?
Mittwoch, 4. März 2009 um 22:40 (Antwort)
Man muss nur das Einverständniss all jener einholen, die bereits ein Los gekauft haben. So wie ich es auch gemacht habe. Zwei waren tatsächlich nicht damit einverstanden. Sie haben ihr Geld zurück bekommen und das war's.
Ist zwar viel Arbeit und mit Zeitaufwand verbunden, aber anders geht's eben nicht, wenn das Ganze seriös bleiben soll.
Donnerstag, 21. Mai 2009 um 18:24 (Link) (Antwort)